Wahlsystem
Der Gemeinderat ist die Vertretung der Bürger und Hauptorgan der Gemeinde. Er legt die Grundsätze für die Verwaltung der Gemeinde fest und entscheidet über alle Angelegenheiten der Gemeinde soweit nicht der Bürgermeister kraft Gesetzes zuständig ist.
Der Gemeinderat besteht aus dem Bürgermeister als Vorsitzendem und den ehrenamtlichen Mitgliedern. Das Gremium wird vom Gesetz immer als der "Gemeinderat" bezeichnet. In Städten und damit auch in Neuffen führen die ehrenamtlichen Mitglieder, also die Gemeinderäte die persönliche Bezeichnung "Stadtrat".
Die ehrenamtlichen Mitglieder werden in demokratischer Wahl von den Bürgern auf die Dauer von 5 Jahren gewählt.
Die letzte Wahl fand am 25. Mai 2019 statt.
Die Gemeindeordnung legt die Zahl der Gemeinderäte fest, wegen der Besonderheit der unechten Teilortswahl und der Möglichkeit von Ausgleichssitzen beträgt die Zahl der Gemeinderäte in der laufenden Wahlperiode 20 Mitglieder.
Im Rahmen der Eingliederung des Stadtteil Kappishäusern im Jahr 1972 wurde dem Stadtteil die Einführung der sogenannten Ortschaftsverfassung zugesagt und in der Hauptsatzung der Stadt festgelegt.
Der Ortschaftsrat ist zu wichtigen Angelegenheiten, die die Ortschaft betreffen zu hören. Er hat ein Vorschlagsrecht in allen Angelegenheiten die die Ortschaft betreffen. In der Hauptsatzung sind Aufgaben aufgelistet, die der Ortschaftsrat im Rahmen des Haushaltsplans selbst entscheiden kann.
Für die Ortschaft Kappishäusern wird zusammen mit der Gemeinderatswahl ein Ortschaftsrat gewählt. Die Mitglieder des Ortschaftsrats werden nach den Vorschriften der Gemeinderatswahl gewählt. Da bisher keine Listen für diese Wahl aufgestellt wurden, hat eine Mehrheitswahl stattgefunden.
Wählen darf, wer: Deutscher im Sinne von Art. 116 des Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt, das 16. Lebensjahr vollendet hat, und seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde wohnt. Das nennt man das aktive Wahlrecht. Nicht wählen dürfen Personen, die infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzen.
Alle Wahlberechtigten sind im Wählerverzeichnis registriert, das in jedem Wahlbezirk geführt wird. Rechtzeitig vor der Wahl wird Ihnen die Wahlbenachrichtigung zugeschickt, auf der Sie den Wahltermin sowie die Adresse und die Öffnungszeiten des Wahllokals erfahren. Mit dieser Mitteilung können Sie auch die Briefwahl beantragen.
Deutscher im Sinne von Art. 116 des Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt, das 18. Lebensjahr vollendet hat, seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde wohnt, und nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist. Das nennt man passives Wahlrecht. Bei Gemeinderats- bzw Ortschaftsrats-Wahlen können Parteien, mitgliedschaftlich oder nicht mitgliedschaftlich organisierte Wählervereinigungen Kanditatinnen und Kanditaten vorschlagen. Wahlvorschläge können bis zum 45. Tag vor der Wahl eingereicht werden. Kandidatinnen und Kandidaten einer Partei oder einer Wählervereinigung müssen in einer Delegierten– oder Mitglieder- bzw. Anhängerversammlung gewählt worden sein.
Bei den Kommunalwahlen hat der Wähler große Freiheiten bezüglich der Auswahl seiner Kandidatinnen und Kandidaten.
Jede(r) Wahlberechtigte hat so viele Stimmen, wie Sitze im Gemeinderat zu vergeben sind. Diese Zahl ist abhängig von der Einwohnerzahl der jeweiligen Stadt/Gemeinde. Der Wähler kann es sich am Wahltag einfach machen und den Stimmzettel einer Liste unverändert und ohne Kennzeichnung in die Wahlurne werfen. Dann erhält jede(r) Bewerber/in auf der abgegebenen Liste eine Stimme. Der Wähler kann aber auch kumulieren oder panaschieren oder beides miteinander verbinden. Kumulieren heißt, dass der Wähler einem Bewerber bis zu drei Stimmen geben kann. Das Panaschieren gibt dem Wähler das Recht, Kandidaten verschiedener Listen zu seinem „Wunschgemeinderat“ zusammenzustellen.
Aber Vorsicht! Sie sollten stets aufpassen, dass Sie die Gesamtanzahl der Stimmen nicht überschreiten. Sie können weniger Stimmen abgeben, als Ihnen zustehen. Aber schon ein Kreuzchen zuviel macht Ihre gesamte Stimmabgabe ungültig..